8.10 Ist der mit der Massnahme – hier: mit der ambulanten Behandlung – verbundene Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des Täters im Hinblick auf die Wahrscheinlichkeit und Schwere weiterer Straftaten verhältnismässig? An dieser Stelle ist die Frage der Zweck-Mittel-Relation noch genauer zu prüfen. Dabei stehen sich der Eingriff in die Freiheitsrechte des Berufungsführers durch die Behandlung einerseits und anderseits das Behandlungsbedürfnis und die Schwere und Wahrscheinlichkeit künftiger Straftaten gegenüber.