63 Abs. 3 StGB installiert werden. Auch dieser Entscheid kann hier nicht vorweggenommen werden und muss letztlich den Vollzugsbehörden vorbehalten bleiben. Die Kammer hält deshalb nicht am von der Vorinstanz vorgezeichneten Betreuungsszenario 2 fest. Vielmehr fordert sie eine ambulante Behandlung in einem stufenweisen Vorgehen mit dem Ziel, letzten Endes die Wahndynamik zu reduzieren und so die Legalprognose wesentlich verbessern zu können.