Ist dies geschafft, könnte dies zu einem Einverständnis des Berufungsführers mit einer medikamentösen Therapie führen und damit zu einer Verminderung der Wahndynamik. Sollten diese Massnahmen erfolglos bleiben und die Situation durch immer neue Straftaten eskalieren und die ambulante Massnahme damit noch nicht wirklich begonnen werden, könnte zur Einleitung einer medikamentösen Therapie auch eine vorübergehende stationäre Behandlung von maximal zwei Monaten gemäss Art. 63 Abs. 3 StGB installiert werden.