Szenario 1 ist – Verweigerung der medikamentösen Therapie vorausgesetzt – nur mittels stationärer Unterbringung möglich, was unverhältnismässig erscheint und somit nicht in Frage kommt. Szenario 2 bringt nicht mehr, als bisher, wenn davon abgesehen wird, dass die betreuende ärztliche Fachperson auszuwechseln sein wird. Die Kammer verkennt nicht, dass es wegen mangelnder Krankheitseinsicht des Berufungsführers Schwierigkeiten im Vollzug geben könnte. Deshalb empfiehlt sie hier – ohne die Vollzugsbehörden zu binden – ein stufenweises Vorgehen, das die beiden Szenarien vereinigt und zwar wie folgt: