_ und hat sich als hinreichend unzureichend erwiesen. Anzumerken ist dabei, dass dieser Arzt keine Weisungsbefugnis hat, da der Berufungsführer sich dort in einer freiwilligen Behandlung befindet und nicht aufgrund einer behördlichen Weisung. Das vom Gutachter bei Szenario 2 skizzierte mögliche Eingreifen bei Krisen wird sich zudem auf die Anordnung von ärztlichen FU beschränken, solange der Berufungsführer zu keiner Medikation Hand bietet. Entscheidend für die Verbesserung der Legalprognose und damit für den Erfolg der Massnahme ist es dagegen, beim Berufungsführer die Wahndynamik reduzieren zu können.