Dieses beschränkt sich auf eine fachärztliche Begleitung und Beratung mit der Möglichkeit, in Krisenzeiten zeitnah «einzugreifen». Die Kammer erachtet dieses Szenario gegenüber dem heutigen Zustand als zu wenig verbindlich und spezifiziert es im Nachfolgenden, ohne den Entscheidungsspielraum der Vollzugsbehörde bei der Umsetzung einzuschränken. Die konkrete Massnahme sollte sich nicht von Anfang an auf die minimale Begleitung des Berufungsführers beschränken. Eine solche gibt es heute schon durch Dr. H.________ und hat sich als hinreichend unzureichend erwiesen.