Dennoch erscheint (zum jetzigen Zeitpunkt) die Anordnung einer stationären Massnahme unverhältnismässig. Demzufolge kommt vorliegend nur die Anordnung einer ambulanten Massnahme in Frage. Ausgehend von der Prämisse, dass der Berufungsführer eine medikamentöse Therapie ablehnt, sah die Vorinstanz das Betreuungsszenario 2 gemäss Gutachten (pag. 582) als geeignet an. Dieses beschränkt sich auf eine fachärztliche Begleitung und Beratung mit der Möglichkeit, in Krisenzeiten zeitnah «einzugreifen».