56 Abs. 2 StGB). Obschon aktuell «nur» Tatbestände der Ehrverletzung vorliegen, darf dabei nicht ausser Acht gelassen werden, dass der Berufungsführer in der Vergangenheit seinem Nachbarn immer wieder Mikrowellen-Verbrechen und Folter mit Mikrowellen vorgeworfen hat. Solche andauernden Anschuldigungen, die sich vom direkten Kontakt bis über die sozialen Medien erstrecken, können für betroffene Personen einschneidend und belastend sein. Dies veranschaulicht nicht zuletzt einen Wegzug eines Nachbarn, welcher bereits aufgrund dessen ausgezogen sein sollte (pag. 329). Dennoch erscheint (zum jetzigen Zeitpunkt) die Anordnung einer stationären Massnahme unverhältnismässig.