Bei den in Frage stehenden Straftaten handelt es sich nicht um schwere Delikte, weshalb eine stationäre Massnahme im Lichte des Verhältnismässigkeitsprinzips ein zu grosser Eingriff in die Freiheitsrechte des Berufungsführers wäre. Bei ausbleibender Behandlung besteht zwar die Wahrscheinlichkeit der Begehung von weiteren vergleichbaren Straftaten 14 (pag. 579), jedoch erscheint die Anordnung einer stationären Massnahme mangels Vorliegen schwerer Straftaten unverhältnismässig (vgl. Art. 56 Abs. 2 StGB).