8.8 Wie soll die Behandlung beim Berufungsführer konkret aussehen? Es fragt sich, in welchem der vom Gutachter vorgeschlagenen Betreuungsszenarios sich die Massnahme abspielen soll. Die Kammer schliesst sich den Ausführungen der Vorinstanz an, wonach vorliegend eine Anordnung einer stationären Behandlung nicht angezeigt ist (pag. 1032, S. 15 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Bei den in Frage stehenden Straftaten handelt es sich nicht um schwere Delikte, weshalb eine stationäre Massnahme im Lichte des Verhältnismässigkeitsprinzips ein zu grosser Eingriff in die Freiheitsrechte des Berufungsführers wäre.