Szenario 1 würde darauf abzielen, die wahnhafte Symptomatik in Zukunft zu reduzieren. Da dies mutmasslich auch eine neuroleptische Medikation erforderlich machen würde und der Berufungsführer damit wohl nicht einverstanden wäre, brauchte es eine Zwangsmedikation und dafür ein stationäres Setting. Szenario 2 würde demgegenüber nur darauf abzielen, bei weiterbestehender wahnhafter Symptomatik frühzeitig «krisenhafte Zuspitzungen zu erkennen und zeitnah Gegensteuer zu geben». Eine Behandlung steht mithin zur Verfügung. Es fragt sich, wie sie konkret beim Berufungsführer durchgeführt werden soll.