8.6 Genügt die Anordnung einer Strafe allein nicht, um der Gefahr weiterer Strafen des Täters zu begegnen? Die Vorinstanz stellte fest, dass der Berufungsführer für die tatbestandsmässigrechtswidrig begangenen Straftaten zum Tatzeitpunkt schuldunfähig war. Eine Strafe kann deshalb nicht ausgesprochen werden. Die Legalprognose ist nach den ausführlichen Erörterungen des Gutachters wegen der mangelnden Krankheitseinsicht des Berufungsführers schlecht. Es seien im unbehandelten Zustand mit einer sehr hohen Wahrscheinlichkeit ähnliche Straftaten wie die bisher erfolgten zu erwarten, also üble Nachreden und Beschimpfungen.