8.5 Ist der Berufungsführer behandlungsbedürftig? Der Berufungsführer fühlt sich in keiner Weise krank (pag. 574). Dies ist jedoch geradezu typisch für dieses Krankheitsbild. Vielmehr ist er von seinen wahnhaften Ansichten überzeugt. Schliesslich leidet er offensichtlich massiv unter den angeblichen Angriffen. Das gesamte Dossier inklusive die von der Vorinstanz edierten KESB-Akten vom Jahr 2014 sowie die Beilage zur Berufungserklärung vom 4. Mai 2020 zeugen davon, dass die Störung nach wie vor unverändert besteht. Die Behandlungsbedürftigkeit des Berufungsführers ist damit klar erwiesen.