Ferner beschimpfte der Berufungsführer auch den Sohn des Straf- und Zivilklägers und wurde ihm gegenüber tätlich. Dabei stellte die Vorinstanz fest, dass der Berufungsführer den Tatbestand der üblen Nachrede sowie der Beschimpfung erfüllt hatte (pag. 1029 f., S. 12 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Diese Straftaten stehen ohne Zweifel in einem direkten Zusammenhang mit der schweren wahnhaften Störung des Berufungsführers.