12 sich brachten (pag. 537 ff.; pag. 551). Eindrücklicher kann vom Betroffenen selber kaum beschrieben werden, dass es sich hier ganz offensichtlich um eine sehr schwere Ausprägung eines Wahns handelt, der ihn auch im Alltag nachhaltig beeinträchtigt und nach rechtskräftiger Feststellung der Vorinstanz sogar zur völligen Schuldunfähigkeit des Berufungsführers führte. Es ist von einer schweren Ausprägung des Wahns auszugehen.