In Übereinstimmung mit dem Ergebnis des forensisch-psychiatrischen Gutachtens geht die Kammer davon aus, dass mit der wahnhaften Störung eine psychische Störung nach ICD-10 F22.0 vorliegt (pag. 578). Der von der Verteidigung vorgebrachte Einwand, wonach der Gutachter nicht verifiziert habe, ob der Berufungsführer tatsächlich mit Mikrowellen beschossen werde, sondern lediglich seine Überzeugung als Beweis für eine psychische Störung angesehen habe, vermag nicht zu überzeugen. Es geht nicht darum, ob der Berufungsführer mit Mikrowellen beschossen wurde, sondern darum, ob er an einem Wahn leidet.