Dabei verwendete er immer wieder die gleichen Formulierungen, was nicht zuletzt auf eine anhaltende wahnhafte Störung zurückzuführen ist. Er unterstrich seine ablehnende Haltung gegenüber jeglicher medikamentösen Behandlung und zeigte sich weiterhin behandlungs- und krankheitsuneinsichtig. Gestützt auf den persönlichen Eindruck besteht für das Gericht keine Veranlassung, von der ärztlichen Einschätzung abzuweichen. Das Kindes- und Erwachsenenschutzgericht schliesst vom medizinischen Befund auf das Vorliegen eines Schwächezustands im Sinn von Art. 426 Abs. 1 ZGB (psychische Störung im Sinne einer anhaltenden wahnhaften Störung). […]»