Anlässlich der Verhandlung konnte sich das Kindes- und Erwachsenenschutzgericht ein eigenes Bild über den Zustand des Beschwerdeführers machen. Er erschien freundlich, erschwerte aber eine sinnvolle Gesprächsführung durch weitschweifige Aussagen. Bei der Schilderung der Ereignisse kam er immer wieder auf den angeblich gegen ihn organisierten Lärmterror zu sprechen. Dabei verwendete er immer wieder die gleichen Formulierungen, was nicht zuletzt auf eine anhaltende wahnhafte Störung zurückzuführen ist.