Weiter bestehe der Verdacht auf Wahrnehmungsstörungen (im Sinne von Akosamen, Schläge in der Nacht an die Wand). Im Verlauf haben die vom Beschwerdeführer bei Eintritt beklagten Schlafstörungen nachgelassen. Aus ärztlicher Sicht sei eine Fortführung der gegenwärtigen Hospitalisation nicht dringend indiziert (pag. 179 ff.).