_ vom 30. Juli 2014 ist beim Beschwerdeführer von einer anhaltenden wahnhaften Störung auszugehen. Es zeigen sich weiterhin Hinweise auf formale (vgl. E. 4) und inhaltliche Denkstörungen (systematischer Wahn; sieht die Zuweisung als Komplott gegen ihn, initiiert durch die Behörden; seit vielen Jahren gezielter Terror durch die Nachbarn). Hinweise auf Zwänge, Ich-Störungen oder akute Selbst- bzw. Fremdgefährdung ergeben sich jedoch keine. Weiter bestehe der Verdacht auf Wahrnehmungsstörungen (im Sinne von Akosamen, Schläge in der Nacht an die Wand).