Für weitere psychische Erkrankungen wie z.B. eine Angststörung oder eine Depression ergäben sich keine Hinweise (pag. 571). Diese Abklärung überzeugt. Sie deckt sich im Übrigen mit früheren Abklärungen, die z.B. im Beschwerdeentscheid des Kindes- und Erwachsenenschutzgerichts 11 (KESGer) zum Rekurs gegen einer ärztlich angeordneten FU vom 31. Juli 2014, S. 4 Ziff. 5 und 6 (KES 14 457): «[…] Gemäss der ärztlichen Stellungnahme von Dr. med. K.________ vom 30. Juli 2014 ist beim Beschwerdeführer von einer anhaltenden wahnhaften Störung auszugehen.