Der Berufungsführer sei so lange bearbeitet worden, bis er sich mit den psychischen Problemen seiner Ehefrau identifiziert und diese Ideen übernommen habe (pag. 543). Der gerichtliche Gutachter fügte dabei an, dass sich aus psychiatrischer Sicht die Frage stelle, ob 10 es sich vorliegend um eine sogenannte «folie à deux» handle. Bei einer solchen Konstellation übernehme ein «primär Gesunder» von einem «primär Kranken» die Wahngedanken (folie à deux), sodass beide das Wahnerleben teilten.