Im Rahmen des rechtlichen Gehörs habe sich der Berufungsführer dabei selbständig zu Dr. H.________, welcher eine psychiatrische Praxis in I.________ (Adresse) führt und von einem Mitpatienten empfohlen wurde, in Behandlung begeben. Die KESB Biel habe deshalb keinen Anlass gesehen, ihm eine entsprechende Weisung aufzuerlegen (pag. 1315). Bis ins Jahr 2018 nahm der Berufungsführer bei Dr. H.________ 16 Termine wahr, d.h. weniger als einen Termin alle zwei Monate. Dr. H.________ diagnostizierte eine Angststörung, die keinerlei medikamentöse Behandlung nötig mache.