8.2 Liegt beim Berufungsführer eine psychische Störung vor? Bereits die im von der Vorinstanz eingeholten psychiatrischen Gutachten referenzierten ärztlichen Berichte des UPD vom 24. September 2012 und vom 26. August 2014 (pag. 535; pag. 537) weisen auf eine anhaltende wahnhafte Störung beim Berufungsführer hin. Sowohl im Jahr 2012 als auch im Jahr 2014 wurde der Berufungsführer jeweils im Rahmen einer ärztlichen fürsorgerischen Unterbringung (FU) in die UPD eingewiesen, auf Rekurs hin allerdings bereits nach einer bzw. nach gut zwei Wochen wieder entlassen.