_, einem forensisch ausgebildeten Oberarzt des FPD, unterzeichnet (pag. 585). Das Gutachten stützt sich auf die Akten, auf eingeholte Berichte der Universitären Psychiatrischen Dienste (UPD) über frühere psychiatrisch relevante Vorfälle beim Berufungsführer, auf Berichte, die durch den Berufungsführer dem Gutachter selber zugesandt wurden, sowie auf die Untersuchung des Berufungsführers im FPD am 17. Juni 2019 während 145 Minuten (pag. 517). Ergänzende Gespräche verweigerte der Berufungsführer (pag. 558 f.). 8.2 Liegt beim Berufungsführer eine psychische Störung vor?