9. Ist der mit der Massnahme verbundene Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des Täters im Hinblick auf die Wahrscheinlichkeit und Schwere weiterer Straftaten verhältnismässig? Zu diesen Fragen holte die erstinstanzliche Gerichtspräsidentin beim FPD ein psychiatrisches Gutachten ein. Dieses stammt vom 11. Oktober 2019. Es ist mithin durchaus noch aktuell. Das Gutachten umfasst 70 Seiten, ist inhaltlich als professionelles Gutachten lege artis aufgebaut und beantwortet die gestellten Fragen. In Übereinstimmung mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung taugt es somit als Grundlage im Sinne von Art. 56 Abs. 3 StGB. Beim Gutachter handelt es sich mit Dr. med.