in Zusammenhang steht? 4. Ist der Berufungsführer behandlungsbedürftig? 5. Genügt die Anordnung einer Strafe allein nicht, um der Gefahr weiterer Strafen des Täters zu begegnen? 6. Gibt es eine Behandlung für diese Störung? 7. Wie soll die Behandlung beim Berufungsführer konkret aussehen? 8. Kann mit dieser Massnahme die Legalprognose verbessert werden bezüglich der Straftaten, die der Täter wegen seiner Störung begehen könnte? 9. Ist der mit der Massnahme verbundene Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des Täters im Hinblick auf die Wahrscheinlichkeit und Schwere weiterer Straftaten verhältnismässig?