Trotz der Geltung des Grundsatzes der freien Beweiswürdigung darf ein Gericht in Fachfragen nicht ohne triftige Gründe von diesem Gutachten abweichen und muss Abweichungen begründen (Urteil des Bundesgerichts 6B_409/2017 vom 17. Mai 2017 E. 1.2.1 mit Verweis auf BGE 141 IV 369 E. 6.1). Aufgrund der vorangehenden Auslegeordnung hat die Kammer zur Überprüfung der Rechtmässigkeit der angeordneten ambulanten Behandlung gegenüber dem Berufungsführer die nachfolgenden Fragen zu beantworten: 1. Liegt beim Berufungsführer eine psychische Störung vor? 2. Ist diese Störung als schwer zu bezeichnen? 3. Beging der Berufungsführer eine Straftat, die mit seiner psychischen Störung