Vorausgesetzt wird, dass der Täter behandlungsbedürftig ist und mit der Behandlung die Legalprognose verbessert werden kann bezüglich der Straftaten, die der Täter wegen seiner Störung zukünftig begehen könnte. Die Anordnung einer Massnahme setzt zudem voraus, dass der mit ihr verbundene Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des Täters im Hinblick auf die Wahrscheinlichkeit und Schwere weiterer Straftaten nicht unverhältnismässig ist (Art. 56 Abs. 2 StGB). Das Gericht hat sich beim Entscheid über die Anordnung einer Massnahme nach den Art. 59 - 61, 63 und 64 StGB auf eine sachverständige Begutachtung zu stützen,