56 Abs. 1 sowie Art. 63 StGB ist für die Anordnung einer ambulanten therapeutischen Massnahme erforderlich, dass beim Täter eine schwere psychische 8 Störung vorliegt und seine strafbare Handlung in Zusammenhang mit seiner Störung steht. Vorausgesetzt wird, dass der Täter behandlungsbedürftig ist und mit der Behandlung die Legalprognose verbessert werden kann bezüglich der Straftaten, die der Täter wegen seiner Störung zukünftig begehen könnte.