Ausserdem habe der Gutachter nicht verifiziert, ob der Berufungsführer mit Mikrowellen beschossen werde. Gemäss Vorinstanz sei bereits seine Überzeugung davon Beweis genug gewesen, dass ein Wahn vorliege. Es sei aber wichtig zu verstehen, dass das, was der Berufungsführer glaube, für ihn auch tatsächlich existiere. Die Existenz der Waffen sei kein objektiv unmöglicher Wahninhalt und aufgrund der gemachten Messungen könne nicht ausgeschlossen werden, ob tatsächlich mit Mikrowellen auf ihn geschossen werde. Dieser Beweis könne vorliegend nicht geführt werden, weshalb davon auszugehen sei, dass kein Wahn vorliege.