7. Argumente der Verteidigung Die Verteidigung hält dagegen, was der Berufungsführer schildere, sei kein Hirngespinst. Tatsächlich würden Mikrowellenwaffen in Koffergrössen existieren. Im Gutachten werde jedoch die Frage, ob der Berufungsführer tatsächlich mit Mikrowellen beschossen werde, gar nicht thematisiert, weswegen nach gängiger Definition keine Aussage über das Vorliegen eines Wahns gemacht werden könne (pag. 953). Das Gericht habe zwar alles versucht, Messungen der Mikrowellen vornehmen zu lassen, jedoch fehle ein grosser Frequenzbereich, um diese überhaupt messen zu können.