Die Vorinstanz kam gestützt auf das Gutachten des FPD vom 11. Oktober 2019 zum Schluss, dass der Berufungsführer seit Jahren an einer schweren wahnhaften Erkrankung leide, die mit den Anlasstaten in einem deutlichen Zusammenhang stehe. Eine Einsicht in diese Störung bestehe nicht, weshalb er für die zur Diskussion stehenden Tatzeiträume als schuldunfähig anzusehen sei. Diese Störung sei behandlungsbedürftig und auch behandelbar und mit der Behandlung könne eine präventive Wirkung erreicht werden. Die Massnahme könne ambulant vollzogen werden, weshalb sie auch verhältnismässig sei (pag.