zug auf den Vorwurf der Beschimpfung habe demgegenüber ein Freispruch zu erfolgen, weil der Berufungsführer im Zeitpunkt der Tatbegehung schuldunfähig gewesen sei. (Anmerkung: Aus dem vorinstanzlichen Dispositiv gehen die unter- 7 schiedlichen Gründe der jeweiligen Freisprüche nicht hervor). Die Vorinstanz kam gestützt auf das Gutachten des FPD vom 11. Oktober 2019 zum Schluss, dass der Berufungsführer seit Jahren an einer schweren wahnhaften Erkrankung leide, die mit den Anlasstaten in einem deutlichen Zusammenhang stehe.