Gestützt auf diesen Sachverhalt sowie gestützt auf das Gutachten des Forensisch- Psychiatrischen Dienstes (FPD) des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Bern vom 11. Oktober 2019 (pag. 516 - 585) sprach sie den Berufungsführer von den Vorwürfen der Verleumdung, evtl. üble Nachrede, und der Beschimpfung frei, stellte dessen Schuldunfähigkeit im Zeitpunkt der Tatbegehung fest und ordnete eine ambulante therapeutische Massnahme nach Art. 63 StGB an. Zur Begründung führte die Vorinstanz aus, der Berufungsführer habe den Tatbestand der Verleumdung mangels direkten Vorsatzes («wider besseres Wissen») nicht erfüllt (pag. 1027 f., S. 10 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). In Be-