1b) Der Beschuldigte diffamierte den Privatkläger C.________ mittels mehreren öffentlich einsehbaren Einträgen auf seinem Facebookprofil wider besseren Wissens, indem er u.a. am 2. September 2016 folgenden Eintrag verfasste: „VÖLKERMORD — BEKANNTMACHUNG-: MIKROWEL- LEN-VERBRECHEN gehen weiter: Clan: C.________ — Flüchtlings-Clan — aus O.________ -, Mikrowellen-Verbrecher, welche uns 24 Stunden NON STOPP Strom aus der Distanz, meistens in den Kopf, schiessen. Als Belohnung vom „Staat" 2 Wohnungen, 2 Fahrzeuge.