IV. durch die Kammer neu zu beurteilen. Dasselbe gilt in Bezug auf Ziff. II. (erstinstanzliche Verfahrenskosten und amtliche Entschädigungen). Die Kammer verfügt dabei über volle Kognition (Art. 398 Abs. 3 Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Mangels Anschluss- oder eigenständiger Berufung der Generalstaatsanwaltschaft darf das erstinstanzliche Urteil nicht zum Nachteil des Berufungsführers abgeändert werden (sog. Verbot der «reformatio in peius»; Art. 391 Abs. 2 StPO).