Dafür fehlt dem Berufungsführer jede Beschwer. Deshalb sind die Ziff. I. (Einstellung Strafverfahren wegen Tätlichkeit), II.1. (Freispruch von der Anschuldigung der Verleumdung, evtl. üble Nachrede), II.2. (Freispruch von der Anschuldigung der Beschimpfung), III. (Feststellung der Schuldunfähigkeit) und V. (Zivilpunkt) des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs unangefochten und sind in Rechtskraft erwachsen. Das erstinstanzliche Urteil ist demnach nur noch in Bezug auf die Frage der Massnahme und damit verbunden der Kostenverteilung zu überprüfen. Damit ist die Ziff. IV. durch die Kammer neu zu beurteilen.