Indem der Berufungsführer an der oberinstanzlichen Verhandlung beantragte, es sei auch Ziff. III. des erstinstanzlichen Urteils aufzuheben, nämlich die Feststellung, dass der Berufungsführer zum Zeitpunkt der angeklagten Taten schuldunfähig gewesen sei, weitete er die Berufung nachträglich wieder aus. Dies ist nicht zulässig, weshalb auf diesen Antrag nicht einzutreten ist. Auf eine Anfechtung von Ziff. III. des erstinstanzlichen Urteils könnte zudem schon deshalb nicht eingetreten werden, weil dem Berufungsführer dazu die für das Rechtsmittel notwendige Beschwer fehlen würde: Die in Ziff.