3. Es sei das Honorar der amtlichen Verteidigung gerichtlich festzusetzen.» 5. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Der Berufungsführer focht das erstinstanzliche Urteil nur teilweise an (pag. 1236 f.): Er liess mit der Berufungserklärung vom 11. Mai 2020 lediglich noch Ziff. IV. des erstinstanzlichen Urteils, nämlich die Anordnung einer ambulanten Massnahme, 5 anfechten. Indem der Berufungsführer an der oberinstanzlichen Verhandlung beantragte, es sei auch Ziff.