Daraufhin entschied die Kammer, der Berufungsführer werde weder polizeilich vorgeführt noch gelte die Berufung trotz seiner Abwesenheit als zurückgezogen. Er habe seine Position vor der Vorinstanz ausführlich darlegen können und sämtliche seiner zahlreichen und ausführlichen Eingaben seien zu den Akten erkannt worden. In diesen habe sich der Berufungsführer immer wieder zur Sache geäussert und ein Bild über seine Persönlichkeit abgegeben. Ausserdem sei der Berufungsführer durch seinen amtlichen Verteidiger genügend vertreten.