1308 ff.). Daraufhin wurde der Berufungsführer mit Verfügung vom 27. November 2020 ausdrücklich auf die in der Vorladung aufgeführten Folgen des Nichterscheinens hingewiesen (pag. 1314). Als der Berufungsführer der oberinstanzlichen Hauptverhandlung tatsächlich fernblieb, gab die Kammer der Verteidigung Gelegenheit, sich zum weiteren Vorgehen zu äussern (pag. 1317). Daraufhin entschied die Kammer, der Berufungsführer werde weder polizeilich vorgeführt noch gelte die Berufung trotz seiner Abwesenheit als zurückgezogen.