von der Kindesund Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Biel mitgeteilt, dass es keine KESB- 4 Weisung an den Berufungsführer bezüglich einer ambulanten Behandlung gebe. Dieser habe sich selber in eine ambulante Behandlung begeben, weshalb die KESB Biel eine solche nicht verfügt habe (pag. 1315 ff.). Der Berufungsführer kündigte mit Schreiben vom 25. November 2020 an, er werde zur oberinstanzlichen Verhandlung nicht erscheinen, und Fürsprecher B.________ sei für die Berufungsverhandlung zuständig (pag. 1308 ff.).