Im Rahmen der oberinstanzlichen Hauptverhandlung wurden die persönlichen Eingaben des Berufungsführers vom 22. Mai 2020, vom 28. Oktober 2020 und vom 25. November 2020 ebenfalls zu den Akten erkannt (pag. 1317). Zudem teilte der Vorsitzende mit, dass bei der Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland ein zusätzliches Strafverfahren (BJS 17 29610) gegen den Berufungsführer hängig sei. Schliesslich habe auf telefonische Anfrage hin Herr L.________ von der Kindesund Erwachsenenschutzbehörde (KESB)