Weiter wurde bei der Kantonspolizei Bern um Zustellung eines Leumundsberichts über den Beschuldigten ersucht. Daraufhin forderte die Kantonspolizei Bern für die Erstellung eines Leumundsberichts den Berufungsführer zu einem persönlichen Erscheinen auf. Der Berufungsführer kam dieser Aufforderung jedoch nicht nach und reichte stattdessen ein weiteres Schreiben zu den Akten (datierend vom 28. Oktober 2020, pag. 1263 ff.). Im Rahmen der oberinstanzlichen Hauptverhandlung wurden die persönlichen Eingaben des Berufungsführers vom 22. Mai 2020, vom 28. Oktober 2020 und vom 25. November 2020 ebenfalls zu den Akten erkannt (pag.