3. Oberinstanzliche Beweisergänzung Mit Verfügung vom 18. August 2020 wurde der Beweisantrag des Berufungsführers gutgeheissen und dessen Eingabe vom 4. Mai 2020 samt Beilagen zu den Akten erkannt (pag. 1250 f.). Im Hinblick auf die oberinstanzliche Berufungsverhandlung wurde zudem von Amtes wegen ein aktueller Strafregisterauszug über den Berufungsführer (datierend vom 10. November 2020, pag. 1304) eingeholt. Weiter wurde bei der Kantonspolizei Bern um Zustellung eines Leumundsberichts über den Beschuldigten ersucht.