und stellte den Antrag, die Eingabe des Berufungsführers vom 4. Mai 2020 sei zu den Akten zu erkennen. Die Generalstaatsanwaltschaft teilte mit Eingabe vom 14. Mai 2020 mit, dass sie auf die Teilnahme am oberinstanzlichen Verfahren verzichte (pag. 1244 f.). Mit Schreiben vom 22. Mai 2020 beantragte der Berufungsführer, seine Berufungserklärung vom 4. Mai 2020 sei zu den Akten zu erkennen und der Berufungserklärung seines Anwalts sei Folge zu leisten (pag. 1248).