1047-1235). Darin beantragte er u.a. die Ungültigerklärung des psychiatrischen Gutachtens sowie eine grosse Anzahl von anderen Beweismassnahmen. Am 12. Mai 2020 schliesslich ging die Berufungserklärung von Fürsprecher B.________ für den Berufungsführer vom 11. Mai 2020 form- und fristgerecht beim Obergericht des Kantons Bern ein. Darin beschränkte der Berufungsführer die Berufung auf die Anordnung der ambulanten Massnahme nach Ziff. IV. des Dispositivs der Vorinstanz (pag. 1236 f.) und stellte den Antrag, die Eingabe des Berufungsführers vom 4. Mai 2020 sei zu den Akten zu erkennen.