1. In Anbetracht der Tatsache, dass der Sachverhalt bezüglich der Zivilforderungen nicht spruchreif ist und die beschuldigte Person freigesprochen wurde, wird die Zivilklage des Straf- und Zivilklägers C.________ auf den Zivilweg verwiesen (Art. 126 Abs. 2 Bst. d StPO). 2. Für den Zivilpunkt werden keine Kosten ausgeschieden. 3. Die durch die Anträge im Zivilpunkt verursachten Aufwendungen werden wettgeschlagen. 3 4. [Eröffnungsformel]»