Der Kanton Bern entschädigt Fürsprecher B.________ für die amtliche Verteidigung von A.________ mit CHF 4‘140.40. Es besteht keine Rück- und Nachzahlungspflicht. III. Es wird festgestellt, dass A.________ zum Zeitpunkt der unter Ziff. II. hiervor aufgeführten Taten schuldunfähig im Sinne von Art. 19 Abs. 1 StGB war. IV. Es wird eine ambulante therapeutische Massnahme gemäss Art. 63 StGB angeordnet. V. Im Zivilpunkt wird verfügt: